Das Schulgesetz bildet den verbindlichen Handlungsrahmen für alle am Bildungs- und Erziehungsprozess Beteiligten.
Darüber hinaus haben Lehrer/-innen, Schüler/-innen, Schulträger und Eltern Regeln zur Nutzung der Schuleinrichtungen und des Schulgeländes vereinbart, die in der Schulordnung festgelegt sind.
1. Aufenthalt in der Schule
Zum Aufenthalt in unserer Schule sind nur die Schüler/-innen, die Lehrer/-innen, die Eltern, die Ausbilder/-innen sowie Personen befugt, die ein berechtigtes Interesse haben.
Außerhalb der Unterrichtszeit bedarf der Aufenthalt auf dem Schulgelände und im Schulgebäude der Genehmigung der Schulleitung, einer Lehrkraft, der Hausmeister oder des Schulträgers.
Die jeweils aktuellen Regelungen zum Infektionsschutz sind einzuhalten.
2. Parken von Fahrzeugen
Mopeds, Motorräder und Personenwagen sollten auf den dafür vorgesehenen Plätzen so geparkt werden, dass sie möglichst wenig Parkraum beanspruchen.
Fahrräder sind an einem besonderen Platz abzustellen.
Auf Zufahrtswegen abgestellte Fahrzeuge können wegen eventueller Behinderung der Rettungsfahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden.
Besonders gekennzeichnete Parkflächen sind für Schulleitung und Besucher freizuhalten.
Die gegenseitige Rücksichtnahme gebietet es, die Zufahrtsstraßen und die Parkplätze behutsam zu befahren und dabei die Verkehrsregeln einzuhalten.
3. Rauchen
Auf dem gesamten Schulgelände besteht ein generelles Rauchverbot.
4. Schuleinrichtungen und Schulhöfe
Die Verantwortung gegenüber der Gemeinschaft sollte jeden veranlassen, die Gebäude und die Einrichtung angemessen zu behandeln. Die Klassenräume sind im eigenen Interesse sauber zu halten. Dazu gehört auch eine saubere Tafel zu Beginn jeder Unterrichtsstunde. Bei Unterrichtsschluss müssen die Stühle auf die Tische gestellt werden.
Es ist selbstverständlich, dass Verunreinigungen in den Schulgebäuden und auf den Schulhöfen vermieden und Abfälle in die dafür vorgesehenen Behälter geworfen werden.
In Absprache mit der Schülervertretung wird einmal in der Woche das Schulgelände von einer Klasse gereinigt.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig Schaden anrichtet, wird dafür haftbar gemacht.
Während der Baumaßnahmen auf dem Schulgelände ist besondere Vorsicht zum Schutze aller Personen geboten.
5. Technische Geräte
Technische Geräte dürfen nur in Anwesenheit und mit Erlaubnis eines Lehrers benutzt werden. Für Räume mit Computerausstattung gelten besondere Benutzungsvorschriften.
6. Mobiltelefone und sonstige elektronischen Geräte
Während des Unterrichts sind die Mobiltelefone sowie die sonstigen nicht für den Unterricht notwendigen elektronischen Geräte abzuschalten. Zuwiderhandlungen können den vorübergehenden Einzug des Gerätes nach sich ziehen.
7. Hausmeister
Für technische Anlagen und die Ordnung auf dem Schulgelände sind die Hausmeister und die aufsichtführenden Lehrer/-innen zuständig. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten.
8. Feueralarm
Bei Feueralarm ist den Anweisungen gemäß zu handeln. Diese hängen in jedem Raum der Schule aus. Lehrer/-innen sowie Schüler/-innen haben sich zu Beginn des Schuljahres mit den Verhaltensweisen beim Feueralarm vertraut zu machen.
9. Unfälle und Schäden
Schadensfälle (Personen- oder Sachschäden) sowie das Abhandenkommen von Einrichtungsgegenständen und Geräten sind unverzüglich der Schulleitung zu melden.
Im Interesse aller müssen Unfälle nach Möglichkeit vermieden werden. Jede Gefahrenquelle (z.B. defekte Geräte, beschädigte Einrichtungsgegenstände) ist dem Klassenlehrer oder dem Hausmeister unverzüglich anzuzeigen.
10. Fehlzeiten
Wenn es nicht möglich ist, den Unterricht zu besuchen, melden Sie sich bitte bis 07:30 Uhr telefonisch oder per E-Mail im Schulbüro ab. Bitte reichen Sie innerhalb von drei Tagen eine ärztliche Bescheinigung oder eine schriftliche Entschuldigung an den/die Klassenlehrer/-in nach. Schriftliche Entschuldigungen enthalten neben dem Grund des Fehlens, dem Schülernamen und der Klasse immer die Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten (Eltern). Die Anzahl durch Eltern verfasster Entschuldigungen ist für Schüler/-innen unter 18 Jahre auf 3 Atteste pro Schuljahr beschränkt. Für volljährige Schüler/-innen gilt die gleiche Anzahl (3) pro Schuljahr. Danach ist eine ärztliche Schulunfähigkeitsbescheinigung erforderlich.
Im Vorfeld von der jeweiligen Klassenleitung genehmigte Beurlaubungen aus Gründen von Vorstellungsgesprächen, die durch Einladungen oder im Nachhinein durch Bescheinigungen belegt sind, werden nicht mehr als entschuldigte Fehlzeiten aufgelistet, sondern der Anwesenheit im Unterricht gleichgesetzt (BASS 12-52 Nr.1.5, 5).
11. Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung können nach § 53 Schulgesetz NRW Ordnungs-maßnahmen begründen.